Entscheidungsgründe
in Sachen
Robert Schumanns,
Klägers
und
Claren [sic] Wieck,
Mitklägerin,
c/a
Friedrich Wiecken,
Beklagten.
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Die Beschwerde Beklagtens fol. 52 et 55b/. sqq., daß ihm außer der dem Kläger beigemessenen Trunksucht, nicht auch der Beweis der übrigen fol. 28. sqq. angeführten Gründe zu Verweigerung seiner Einwilligung in eine Ehe seiner Tochter mit Klägerm im vorigen Urthel gestattet worden, stellt sich als unerheblich dar. Denn die von ihm behauptete Unvermögenheit Klägers zu Unterhaltung eines angemessenen Hausstandes ist bereits durch die aus den Acten sich ergebenden Umstände widerlegt, indem Beklagter selbst fol. 29b/. unter Beziehung auf die von seiner Tochter ihm geschehene Mittheilung, die er folglich für wahr annimmt, deutlich eingestanden hat, daß Kläger wenigstens noch 7 000. Thaler Capitalien besitze. Dieser hat aber auch durch die gerichtlichen, einer Recognition nicht erst bedürfenden Urkunden sub A. B. und D. die in dem beiliegenden Fascikel enthalten, verbunden mit seinen Erläuterungen fol. 63b/. über Abzahlungen auf das Capital sub. A. et B. nachgewiesen, daß er über 9 000 Thl. Capitalien besitze. Wenn man nun auch von den über seinen Erwerb als Künstler beigebrachten Privatzeugnissen und Privaturkunden in dem beiliegenden Fascikel absieht, so steht er doch als Redacteur einer musikalischen Zeitschrift nach dem Attest des Raths zu Leipzig fol. 49. in gutem Rufe und ist nach allgemeiner Wahrscheinlichkeit im Stande, sich ein nicht unbedeutendes Einkommen durch seine künstlerische Thätigkeit zu erwerben, wie denn ein Gleiches auch von der Mitklägerin bei ihrem vom Publicum anerkannten Kunsttalente zu erwarten steht. Auch hat Beklagter Unrecht, wenn er fol. 58b/. behauptet, daß bei dem Ermessen über die Mittel zu Unterhaltung eines Hausstandes auf die erwerbende Thätigkeit der Ehefrau kein Absehen mit zu richten sei. Was Beklagter übrigens gegen die Persönlichkeit des Klägers ausser der behaupteten Trunksucht, ausstellt, ist um so unerheblicher, als Mitklägerin selbst sich nicht hat abhalten lassen, in ihrer Zuneigung zu Klägerm zu beharren. Diesemnach war das vorige Urthel lediglich zu bestätigen.
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