Dem Königl. Hohen Appellations-Gericht zu Leipzig
sagen wir unsern unterthänigsten Dank für Mittheilung der in Sachen unserer Kläger, gegen Herrn Friedrich Wiek von Letzterm wider das am 4. d. Mts. publicirten Urtheil eingewendeten Appellation. Wir erwarten seiner Zeit die vorbehaltene ausführliche Deduction des von Beklagten angeführten Beschwerdegrundes, den wir, so wie er jetzt aufgestellt ist, für völlig unerheblich erklären müssen. Das, was Beklagter zur Rechtfertigung des von ihm verweigerten Eheconsenses angeführt, hat<,> im Urthel durch die demselben inserirten Entscheidungsgründe vollkommene Widerlegung gefunden und Beklagter wird schwerlich im Stande sein, etwas zur Aufrechthaltung seiner Behauptungen auszuführen. Indem wir uns daher auf die eben erwähnten Entscheidungsgründe beziehen, widersprechen wir der gegentheiligen Appellation nachdrücklichst und bitten diese Widerlegungsschrift, zu den Acten und darauf bei der Berichterstattung hochgeneigtest Rücksicht zu nehmen.
Hochachtungsvoll und ganz ergebenst
Leipzig am 23. Januar 1840.
Clara Wieck und
Robert Schumann
pract. AdvEinert q[?] &c
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